Rechtsprechung
LAG Niedersachsen, 16.02.1995 - 3 Ta 202/93 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1995,50804) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Kurzfassungen/Presse
- Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)
- Allianz 3 -, Abgrenzung VV / AN, Fremdnützigkeit, Status eines Versicherungsvermittlers, Versicherungsvermittler, Unternehmerchance, Unternehmerrisiko, Scheinselbständigkeit, Einfirmenvertreter
Wird zitiert von ... (3)
- LAG Nürnberg, 25.02.1998 - 4 Sa 670/97
Arbeitnehmerstatus: Abgrenzungskriterien - Versicherungsvertreter
LAG Niedersachsen, Beschluss vom 16.02.1995 - 3 Ta 202/93 - LAG Köln, Urteil vom 30.06.1995 - 4 Sa 63/95 -, LAGE § 611 BGB , Arbeitnehmerbegriff Nr. 29). - ArbG Nürnberg, 31.07.1996 - 2 Ca 4546/95
Feststellung des Arbeitnehmerstatus einer Person; Abgrenzung zwischen dem Status …
Dem steht der Selbständige gegenüber, der mit eigenem Kapitaleinsatz einen eigenen Apparat gegebenenfalls auch unter Einsatz von eigenen Mitarbeitern aufbaut und bei dem dem Risiko der nur erfolgsbezogenen Vergütung auch eine entsprechende unternehmerische Chance gegenübersteht (LAG Niedersachsen, LAGE § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff Nr. 24;… bestätigt mit der starken Gewichtung des Merkmals Unternehmerrisiko/Unternehmerchance innerhalb der Gesamtschau der tatsächlichen Durchführung des Vertragsverhältnisses mit Beschluß des BAG, Urt. v. 1.9. 1992 - 2 AZN 40/92; LAGE § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff Nr. 24a, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde der Versicherung verworfen wurde. LAG Niedersachsen, Beschl. v. 16.2. 1995 - 3 Ta 202/93; LAG Köln, LAGE § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff Nr. 29). - LAG Niedersachsen, 28.04.1998 - 13 Sa 2125/97
Vorliegen der Arbeitnehmereigenschaft als Angestellter im Außendienst
Die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen hat im Beschluß vom 16.02.1995, 3 Ta 202/93 (ebenso in dem in LAG E § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff Nr. 24 abgedruckten Beschluß) Arbeitnehmereigenschaft eines Mitarbeiters im Versicherungsaußendienst bejaht.